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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zeitungsausträger

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ob Zusteller von Zeitungen und Zeitschriften von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Es kommt besonders auf die Gestaltung des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung an (zu den Kriterien im Einzelnen > Arbeitnehmer Rz 9 ff). Die Rechtsprechung geht idR von einem Dienstverhältnis aus (BFH 94, 189 = BStBl 1969 II, 103), selbst wenn die Vergütung in Form von Provision gezahlt wird (RFH, RStBl 1926, 220; 1934, 1029). Ebenso EFG 1968, 305; das BSG (DB 1968 Beilage 22 für die Sozialversicherungspflicht) und BAG 69, 286 vom 29.01.1992 – 7 ABR 27/91, DB 1992, 1429 für die Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen. BAG 86, 170 vom 16.07.1997 – 5 AZR 312/96, BB 1997, 2377 mwN geht zwar idR von einer ArbN-Eigenschaft des Zustellers aus, bezweifelt diese aber, wenn dieser das übernommene Arbeitsvolumen nicht selbst bewältigen kann und deshalb weitere Mitarbeiter einsetzen muss. Auch Austräger eines wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatts sind ArbN (BFH vom 24.01.1975 – VI R 89/72 nv, zitiert in BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155); ebenso bei der Verteilung von Werbezetteln an Haushalte (BFH vom 21.11.1980 – VI S 4/80 nv; BGH vom 07.10.2009 – 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337). Damit dürften die zur USt ergangenen älteren Entscheidungen (zB BFH 62, 322 = BStBl 1956 III, 119 sowie EFG 1962, 510; 1976, 387), die Zeitungsausträger als Unternehmer behandelten, überholt sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in besonders gelagerten Fällen Zeitschriftenverteiler gewerblich tätig sind (vgl EFG 2001, 1200). Gegen ArbN-Eigenschaft von Werbezettelverteilern auch FG ST vom 11.02.2003 – 4 K 30742/99 (NZB erfolglos, BFH/NV 2004, 42).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Werbetätigkeit is...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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