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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gleitzone

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Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Sind Vergünstigungen von Betragsgrenzen, zB der Höhe der > Einkünfte abhängig, enden die Vergünstigungen zum Teil nicht abrupt mit dem Überschreiten der Betragsgrenze, sondern werden allmählich verringert. Der Bereich von der eigentlichen Betragsgrenze bis zu dem Betrag, bei dem die Vergünstigung vollständig endet, wird auch als Gleitzone bezeichnet.

 

Rz. 2

Besteht das > Einkommen eines Stpfl ganz oder teilweise aus > Arbeitslohn, von dem > Lohnsteuer einbehalten wurde, wird eine > Veranlagung von Arbeitnehmers Rz 37 ff nur durchgeführt, wenn die Summe der übrigen > Einkünfte 410 EUR übersteigt. Wird diese > Freigrenze von 410 EUR überschritten, werden die Einkünfte um den Betrag gemindert, um den die Einkünfte niedriger als 820 EUR sind (vgl § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 147 ff). Dieser Härteausgleichsbetrag führt dazu, dass die steuerliche Vergünstigung in der Gleitzone von 410 EUR bis 820 EUR allmählich abgeschmolzen wird.

 

Rz. 3

In der > Sozialversicherung wurde ab 01.04.2003 eine Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Für ArbN, deren > Arbeitsentgelt über dem Betrag für eine > Geringfügige Beschäftigung liegt, gelten bis zu einer oberen Entgeltgrenze besondere Regelungen für die Ermittlung der BBG sowie für die Beiträge zur SozVers. Dieser Entgeltbereich von zurzeit (ab 01.01.2023) 520 EUR bis 2 000 EUR wurde zunächst als Gleitzone bezeichnet. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 (BGBl 2018 I, 2016) wurde der Begriff in Übergangsbereich geändert. Vgl auch > Geringfügige Beschäftigung Rz 86 ff, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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