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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung / 3. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze

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Rz. 85

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze iHv aktuell 538 EUR im Monat, so tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der möglichen Versicherungsfreiheit (> Rz 88). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR/mtl ist unschädlich für die Versicherungsfreiheit und die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG. Es handelt sich also auch für diese Monate um eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) anzusehen. Das Überschreiten ist auf die Geringfügigkeitsgrenze beschränkt (§ 8 Abs 1b SGB IV). Unvorhersehbar idS ist besonders der plötzliche Ausfall von Kollegen zB durch Krankheit. Erhöhter Arbeitsanfall zB durch gesetzliche Feiertage (Ostern, Weihnachten) oder den regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit ist hingegen vorhersehbar.

 

Beispiel 1:

Die Verkäuferin A bezieht in 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April und im Dezember Überstunden, für die sie 520 EUR bzw 530 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht vorhersehbar und auch nur gelegentlich, sodass die zusätzliche Vergütung von insgesamt 1 050 EUR für die Einstufung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis unschädlich ist.

 

Beispiel 2:

Die Verkäuferin B bezieht in 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt iHv 538 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April, im August und im Dezember Überstunden, für die sie jeweils 530 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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