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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fahrrad

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Aufwendungen für ein Fahrrad, besonders die AfA und Reparaturkosten, sind > Werbungskosten, soweit das Fahrrad für berufliche Fahrten benutzt wird (> Rz 2). Ist das Fahrrad ein > Arbeitsmittel, weil es so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (zB für Personal einer > Wach- und Schließgesellschaft oder für > Kuriere im Stadtbereich), werden Anschaffungskosten regelmäßig nach Maßgabe der Regelungen über die AfA (> Absetzung für Abnutzung) verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer WK abgezogen; Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (ohne USt) sind im VZ der Anschaffung voll als WK abziehbar (> Geringwertige Wirtschaftsgüter). Auch Aufwendungen für Reparaturen einschließlich der Ersatzteile sind WK.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Benutzt ein ArbN für Dienstreisen ein eigenes Fahrrad, das kein Arbeitsmittel ist, so kann er anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten einen Betrag von 5 EUR/Monat geltend machen, wenn er das Fahrrad für mindestens zwei Fahrstrecken innerhalb eines Monats benutzt (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV Tz 5.3.1). Die > Kilometer-Pauschalen Rz 5 von 0,05 EUR/km für Fahrräder bei Dienstreisen wurden 2014 abgeschafft. Für Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte gilt auch bei Benutzung eines Fahrrads die > Entfernungspauschale Rz 15 des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG.

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Soweit sie begrifflich > Reisekosten sind, kann der ArbG dem ArbN solche Aufwendungen in Höhe – der dann wegfallenden – WK steuerfrei erstatten (§ 3 Nr 16 EStG, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff; > Reisekosten Rz 60 ff); zum öffentlichen Dienst vgl §  3 Nr 13 EStG, > Reisekostenvergütungen und § 5 Abs 3 BRKG. Dagegen können Entschädigungen für di...

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