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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kuriere

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Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Begriff bezeichnet ua Einzelpersonen, die haupt- oder nebenberuflich unter Einsatz des eigenen Kfz/Motorrads/Fahrrads und auf eigenes Risiko von Fall zu Fall kurzfristig Nachrichten/Briefe/Pakete/Waren als Eilboten zustellen. Trotz Rahmenvereinbarung sind sie in der Übernahme des meist kurzfristig erteilten Auftrags frei. Solche Kuriere sind keine ArbN, sondern erzielen ggf Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), übrigens ebenso wie die ‚großen’ Kurierdienstleister. Sie können aber steuerlich > Arbeitnehmer (§ 19 EStG) sein, wenn ein regelmäßiger Einsatz für nur einen Auftraggeber verabredet ist und das Kostenrisiko von diesem übernommen wird, zB bei zeitraumbezogener Vergütung und Übernahme von Reisekosten oder Versicherungsschutz oder Gestellung eines Firmenfahrzeugs. Einen ohne eigenes Fahrzeug nur für einen Auftraggeber arbeitenden ‚Transportunternehmer’ hat EFG 2008, 415 als ArbN behandelt. Zur weiteren Abgrenzung der Einkunftsart > Arbeitnehmer, > Franchising.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Fahrten eines Kuriers zum Auftraggeber seines ArbG, um dort das für seine Arbeit erforderliche Kfz des Auftraggebers zu übernehmen, gehören auch insoweit zur Auswärtstätigkeit (FG Düsseldorf vom 04.06.2009 – 11 K 4502/07 E, EFG 2009, 1547 = DStRE 2010, 72). Zur deren Übernahme bei Verletzung des Halteverbots > Geldstrafen Rz 12.

 

Rz. 3

Als Kuriere werden auch Personen bezeichnet, die zB in Behörden die Post zu anderen Dienststellen befördern, um Haushaltsmittel einzusparen, wobei eine geringere Transportgeschwindigkeit hingenommen wird. Sollte dadurch die Frist zur Einlegung von > Rechtsbehelfe versäumt werden, kann keine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH/NV 2015, 47). Auch bei der Einschaltung eines privaten Kurier...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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