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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / III. Rechtsentwicklung

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Rz. 9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Im Laufe der Rechtsentwicklung sind die Aufwendungen für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit unterschiedlich behandelt worden. Ursprünglich wurden sie als private Angelegenheit des Stpfl angesehen. Erstmals durch das EStG 1920 wurden Aufwendungen zum Abzug zugelassen, soweit sie "notwendig" waren (vgl § 13 EStG 1920; § 16 EStG 1925; § 9 Ziff 4 EStG 1934 und später). Die Notwendigkeit galt für die Wahl der Wohnung und für das benutzte Verkehrsmittel: "Notwendig" waren idR nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und dies nur, wenn der ArbN im Einzugsgebiet seines Arbeitsorts wohnte (so zB RFH, RStBl 1935, 124, 338; auch noch BFH 57, 510 = BStBl 1953 III, 197). Erst 1955 erkannte der BFH im Zuge der zunehmenden Motorisierung auch der ArbN deren PKW-Kosten als "notwendig" an, wenn die Benutzung des Fahrzeugs einen erheblichen Zeitgewinn brachte (BStBl 1955 III, 104; 154). Daraufhin wurde ab 1955 das Wort "notwendig" in § 9 Ziff 4 EStG 1955 (§ 20 Abs 2 LStDV 1955) allgemein gestrichen. WK sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Bei Benutzung eines eigenen Kfz wurde aber nur ein Km-Pauschbetrag für höchstens 40 Entfernungs-km abgezogen (§ 20 Abs 2 Nr 2 LStDV vor 1967). Die Pauschbeträge betrugen 1955 bis 1966 für den Kraftwagen 0,50 DM je Entfernungs-km für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung und für jeden Arbeitstag (§ 26 Abs 2 EStDV 1955). Das diente der Vereinfachung für Stpfl und FÄ (BFH 114, 482 = BStBl 1975 II, 354). Ab 1967 verminderte § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (idF des StÄndG 1966, BGBl 1966 I, 702) den Pauschbetrag auf 0,36 DM; für > Menschen mit Behinderungen wurde eine Sonderregelung in § 9 Abs 2 EStG geschaffen (zur aktuellen Rechtslage > Rz 105 ff). Die 40-km-Grenze wurde auch für die Benutzung öffentlicher Verk...

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