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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufsstände und Berufsverbände

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss von natürlichen Personen und Unternehmen, der allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle oder wirtschaftliche Interessen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnimmt (BFH 107, 223 = BStBl 1973 II, 39; BFH/NV 1990, 701). Dazu gehören zB die > Arbeitskammer in Bremen und dem Saarland sowie weitere Pflichtzusammenschlüsse als > Berufskammern wie die > Rechtsanwaltskammer, die > Notarkammer oder die Berufskammer der > Steuerberater Rz 9, außerdem eine > Gewerkschaft oder auch > Marketing-Clubs. Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung (> Rz 2) ist, dass der Berufsverband die Belange des Berufsstandes wahrnimmt, aus dem der > Arbeitnehmer seine > Einkünfte erzielt. Der Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland", der nach seiner Satzung die Förderung der Wirtschaft und damit die Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs des > Arbeitgeber verfolgt, ist kein Interessenverband eines leitenden Angestellten (BFH 169, 185 = BStBl 1993 II, 53). Auch der Wirtschaftsrat der CDU eV ist kein Berufsverband idS, wenn er mit Verbandsmitteln eine politische Partei unterstützt (BFH 171, 569 = BStBl 1994 II, 33).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Mitgliedsbeiträge sowie Aufwendungen, die einem ArbN durch eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Berufsverband entstehen, können > Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG; BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368). Auch Aufwendungen zur Teilnahme an > Fortbildungsveranstaltungen eines Berufsverbands können WK sein, nicht aber solche, bei denen das Allgemeinwissen gefördert wird oder die gesellschaftlichen Charakter haben (> R 9.3 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 0...

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