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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fortbildungsveranstaltungen

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einschließlich eines Erststudiums, die Thema des Stichworts > Bildungsaufwendungen ist, kommt auf die Dauer ohne Fortbildung seiner beruflichen Befähigungen niemand aus. Viele > Arbeitnehmer tragen die Aufwendungen selbst; andere werden von ihren Betrieben zu den unterschiedlichsten Fortbildungsmaßnahmen geschickt. Welche dem ArbN selbst entstehenden Aufwendungen wegen ihrer eindeutigen beruflichen Veranlassung zu WK führen und inwieweit die betrieblich organisierte Fortbildung nicht zu > Arbeitslohn führt, wird hier dargestellt.

A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die vom > Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Anpassung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an sich ändernde Anforderungen in einem ausgeübten Beruf (Fortbildung) dienen, gehören grundsätzlich zu den > Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, Rz 22 ff). Ebenso werden Aufwendungen behandelt, die für eine berufliche Ausbildung – Erstausbildung/Erststudium – im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (> Bildungsaufwendungen Rz 19 ff). Übt der ArbN seinen Beruf bereits aus, ohne eine (formale) Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen zu haben (> Bildungsaufwendungen Rz 13 ff und Rz 15 ff), sind seine Aufwendungen für berufliche Fortbildung WK, soweit sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind (> Bildungsaufwendungen Rz 12). Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen > Rz 5 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Erwerbsberuf (mit oder ohne formalem Abschluss) oder für Umschulungsmaßnahmen, sind ebenfalls als WK abziehbar, soweit sie beruflich veranlasst sind, also der Stpfl sich dar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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