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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslagenersatz / C. Einzelfälle

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Rz. 20

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Hinweis vorab: Die geänderte Rechtsprechung des BFH (> Rz 14) ist im BStBl Teil II veröffentlicht und wird damit von der FinVerw für tarifvertraglich vereinbarte Leistungen hingenommen. Die Frage, ob eine von § 3 Nr 50 EStG nicht steuerbefreite Zuwendung > Arbeitslohn ist oder nicht, wird in den folgenden Stichworten nicht behandelt.

Arbeitskleidung: > Rz 20 Berufskleidung.

Arbeitszimmer: Ersatzleistungen des ArbG für ein häusliches > Arbeitszimmer einschließlich der Reinigungs-, Beleuchtungs- und Heizungskosten des ArbN sind im Allgemeinen kein Auslagenersatz, sondern steuerpflichtiger Ersatz von WK (vgl BFH/NV 2006, 1810); zu Besonderheiten > Forstleute und > Posthalter; außerdem > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Dienstwohnung Rz 9, > Telearbeit.

Aufwandsentschädigung: > Dienstaufwand.

Autotelefon: > Telekommunikationskosten Rz 10.

Baustellenleiter: Eine pauschale Zuwendung zur Abgeltung von wiederkehrenden kleinen Ausgaben ist nur in engen Grenzen zulässig (> H 3.50 LStH). Hinweis auf > Rz 17.

Berufskleidung: Der Ersatz von Anschaffungskosten für typische Berufskleidung ist WK-Ersatz und nicht steuerfrei nach § 3 Nr 50 EStG; zur Steuerfreiheit bei Barablösung eines gesetzlichen, tarifvertraglichen oder auf Betriebsvereinbarung beruhenden Anspruchs des ArbN auf Gestellung typischer Berufskleidung vgl § 3 Nr 31 EStG und > R 3.31 Abs 2 Satz 2 LStR. Ergänzend > Berufskleidung sowie > Rz 20 Kleidergeld und > Rz 20 Wäschegeld.

Bewachungsgewerbe: Entschädigungen an Wachpersonal für die Benutzung eigener Fahrräder bei ausgedehnten Dienstgängen hatte BFH 73, 787 = BStBl 1961 III, 552 in angemessenem Umfang als Auslagenersatz angesehen (> Rz 17). Es handelt sich aber nicht um Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG idF ab 1990 (> Rz 10 ff), weil die Aufwendungen ...

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