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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telearbeit

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses ihre Arbeitsleistung ganz oder – bei alternierender Telearbeit – zeitweise zu Hause erbringen, sind regelmäßig arbeitsrechtlich keine Heimarbeiter iSd HAG (> Hausgewerbetreibende). Steuerrechtlich sind sie > Arbeitnehmer, deren Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen.

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Aufwendungen des ArbN für das > Arbeitszimmer (Homeoffice) werden grundsätzlich nur dann als > Werbungskosten berücksichtigt, wenn sie die besonderen Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen (BFH 245, 14 = BStBl 2014 II, 568). Zur Abzugsbeschränkung vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Arbeitszimmer sowie BMF vom 15.08.2023, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer. So auch, wenn der ArbN arbeitsvertraglich verpflichtet ist, neben seinem Arbeitsplatz im Betrieb einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, um ihn bei Bedarf zu nutzen (EFG 2014, 250). Ein Vollabzug von Aufwendungen ist nur zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (> Arbeitszimmer Rz 5–9, 40–44). Das ist zB gegeben, wenn ein ArbN eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines ArbG zu erbringen hat (BFH 214, 158 = BStBl 2006 II, 600). Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, kann seit dem VZ 2023 eine Homeoffice-Pauschale iHv maximal 1 260 EUR im Jahr (> Arbeitszimmer Rz 93 ff) abgezogen werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Vermietet der ArbN seinem ArbG ein Zimmer innerhalb seiner Wohnung als Büroraum, ist die Miete als >...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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