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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszeitkonto / IV. Vorzeitige Auszahlung

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Rz. 28

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Wird das Dienstverhältnis vor der Entnahmephase beendet und wird das angesammelte Guthaben in einem Betrag ausgezahlt, gelten für den LSt-Abzug die allgemeinen Grundsätze: Der Einmalbetrag ist als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge Rz 7 f) zu versteuern, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR; > Nachzahlung von Arbeitslohn Rz 1). Ist ein Guthaben in Lohnzahlungszeiträumen angespart worden, die vor dem VZ der Auszahlung seines Gegenwerts enden, so handelt es sich um einen sonstigen Bezug (> R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 LStR; > Nachzahlung von Arbeitslohn Rz 4 ff; vgl auch BFH 236, 127 = BStBl 2012 II, 415; allgemein > Sonstige Bezüge). Ist das Zeitguthaben über mehr als 12 Monate hindurch angespart worden, kann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff [89, 95]). Die Tatsache, dass die (nunmehr aufgehobene) ursprüngliche Vereinbarung über eine spätere Verwendung Voraussetzung für den Aufschub des Zuflusses gewesen ist (Wegfall einer aufschiebenden > Bedingung), führt nicht dazu, den Zuflusszeitpunkt zurückzuverlegen (vgl § 175 AO). Zum LSt-Abzug vgl § 39b Abs 3 Satz 9 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff). Bei Zahlungen des ArbN an den ArbG zum Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos handelt es sich um > Rückzahlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 29

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Vergleichbares gilt, wenn das Wertguthaben bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis entgegen vorheriger Vereinbarung ganz oder teilweise unabhängig von einer Freistellungsphase ausgezahlt wird. Bei einem solchen Störfall unterliegt das gesamte Wertguthaben im Zeitpunkt der Auszahlung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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