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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Altersentlastungsbetrag / B. Lohnsteuerabzug

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Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zu Besonderheiten beim LSt-Abzug > R 39b.4 LStR. Der ArbG muss den Altersentlastungsbetrag selbst ermitteln und ihn beim LSt-Abzug vom stpfl Jahresarbeitslohn abziehen (§ 39b Abs 2 Satz 3 EStG). Rechtstechnisch erübrigt sich durch die unmittelbare Kürzung bei der Berechnung der LSt die Bildung eines > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Beim laufenden Arbeitslohn wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aber nur zeitanteilig (bei Monatslohn maximal mit 1/12 des für den jeweiligen VZ maßgebenden Höchstbetrags) aus; im Einzelnen vgl § 39b Abs 2 Satz 9 EStG. Werden > Sonstige Bezüge gezahlt, wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Altersentlastungsbetrag gemindert, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Arbeitslohns noch nicht verbraucht ist (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG; > R 39b.4 Abs 2 LStR; > Sonstige Bezüge Rz 25, 33).

 

Beispiel:

A, 66 Jahre alt, Steuerklasse V, erhielt im September 2019 einen sonstigen Bezug von 600 Euro. Der laufende Arbeitslohn betrug monatlich 350 EUR.

 
a) Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr ist 2018, der Altersentlastungsbetrag beträgt 19,2 % der Einkünfte, höchstens 912 EUR (Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).
b) (Voraussichtlicher) Jahresarbeitslohn 4200,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag (19,2 % von 4 200 Euro)   806,40 EUR
c) Sonstiger Bezug 600,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag höchstens 912,00 EUR  
  beim laufenden Arbeitslohn berücksichtigt (oben b) 806,40 EUR  
  beim sonstigen Bezug abziehbarer Altersentlastungsbetrag    105,60 EUR
       912,00 EUR
 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Als BMG kommt der steuerpflichtige (Brutto-)Arbeitslohn ohne Kürzung um > Werbungskosten und Freibeträge in Betracht. Beim > Nettolohn ist der auf einen Bruttolohn umgerechnete Arbeitslohn die BMG. Es d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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