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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Albanien

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Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Republik Albanien liegt in Südeuropa auf der Balkanhalbinsel und grenzt an Montenegro, den Kosovo, Nordmazedonien und Griechenland; von Italien ist sie durch die Adria getrennt. Es gilt das Abkommen vom 06.04.2010 (BGBl 2011 II, 1186 = BStBl 2012 I, 292), das am 23.12.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, 145 = BStBl 2012 I, 305). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2012 Anwendung. Dem DBA ist ein Protokoll angefügt; dieses ist Bestandteil des Abkommens (Art 31).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat; sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1, vgl allgemein auch > Doppelbesteuerung Rz 20–43). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat; dafür gilt eine auf einen gleitenden 12-Monatszeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, bezogene 183-Tage-Frist (Art 15 Abs 2). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 32 f. Bei gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung besteuert stets der Tätigkeitsstaat (siehe Nr 5 des Protokolls). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Vergütung...

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