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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abrundung

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Rz.

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

 

Auf einen Blick:

Im Besteuerungsverfahren werden zahlreiche Beträge ab- oder aufgerundet. Einzelheiten und Rechtsgrundlagen dazu sind hier erläutert.
 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 156 AO beruhende Kleinbetragsverordnung (KBV) regelt die Abrundung von Steuerbeträgen. IdR muss das FA Steuerfestsetzungen wegen Abweichungen bis zu 10 EUR nicht ändern. Das gilt (auch) für Änderungen zugunsten des Stpfl (BFH 233, 1 = BStBl 2011 II, 671). Bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Stpfl wird erst ab einer Abweichung von mindestens 25 EUR geändert oder berichtigt (vgl § 1 KBV vom 19.12.2000, BGBl 2000 I, 1790 [1805], zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl 2016 I, 1679; ergänzend vgl AEAO zu § 156). Entsprechendes gilt für die Zuschlagsteuern (§ 51a Abs 1 EStG – SolZ/KiSt). Wird aber die ESt anderweitig festgesetzt, wird auch die Zuschlagsteuer anderweitig festgesetzt, selbst wenn die Abweichung hierfür weniger als 10 EUR beträgt. Eine Sonderregelung zu Kleinbeträgen gilt bei der > Haftung für Lohnsteuer Rz 225 f [226].

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das FA rundet bei Steuerfestsetzungen die Euro-Beträge nur noch, wenn dies in den Einzelsteuergesetzen, -verordnungen oder sonstigen Rechtsnormen ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen können sich Rundungsregelungen uE indirekt aus Vordrucken ergeben, zu deren Ausgestaltung das BMF ermächtigt ist (vgl § 51 Abs 4 Nr 1 EStG); vgl ua die > Steuererklärung und die > Lohnsteuer-Anmeldung. Es gilt Folgendes:

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Einkommensteuer: Bei der Veranlagung werden das zvE (> Einkommen Rz 2) und die festzusetzende ESt auf volle Euro nach unten abgerundet (§ 32a Abs 1 EStG). Die gezahlten > Vorauszahlungen auf di...

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