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Haushaltshilfe / 1.1.3 Weiterführung des Haushalts

Yvonne Ehrmann
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Der Haushaltshilfeanspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dies gilt nicht, wenn diese Person teilweise an der Betreuung gehindert ist, z. B. wegen eigener Berufstätigkeit, schulischer Verpflichtungen, Krankheit oder Alters. Auf den Hinderungsgrund kommt es nicht an.

Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht also nicht bzw. nicht in vollem Umfang[1]

  • an arbeitsfreien Tagen,
  • für Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  • einer Arbeitsunfähigkeit,
  • einer Arbeitslosigkeit,
  • bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder
  • bei Kurzarbeit.
 
Praxis-Beispiel

Haushaltshilfeanspruch

Eine Versicherte ist seit Jahren aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (jeweils montags bis freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr berufstätig) bei der Krankenkasse versichert. Sie wird vom 12.1. bis 20.1. vollstationär im Krankenhaus behandelt und kann während dieser Zeit ihren Haushalt nicht weiterführen bzw. ihre Kinder nicht betreuen. Sie hat bisher den Haushalt alleine geführt. Im Haushalt leben die Kinder (5 bzw. 8 Jahre alt) und ihr Ehemann. Der Ehemann ist berufstätig und deshalb montags bis freitags von 7.30 bis 17.30 Uhr abwesend.

Es besteht Anspruch auf Haushaltshilfe vom 12.1. bis 20.1. jeweils montags bis freitags von 12.30 bis 17.30 Uhr (5 Stunden täglich).

[1] GR v. 9.12.1988 zu § 38 SGB V, Abschn. 2.1 Abs. 2.

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Zusammenfassung Begriff Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn der Haushalt aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft nicht weitergeführt werden kann. Eine Voraussetzung ist, dass ein ...

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