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Hausgewerbetreibende / 2 Rentenversicherung

Harald Janas
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Hausgewerbetreibende sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.[1] Die Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden gelten für die Sozialversicherung als Arbeitgeber.[2] Sie werden trotz ihrer Selbstständigkeit wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber relativ abhängig sind. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beiträge.[3]

Beitragsberechnung und -abführung

Als beitragspflichtige Einnahme gilt das Arbeitseinkommen.[4] Nicht zum Arbeitseinkommen zählt der Heimarbeiterzuschlag nach § 10 EFZG[5]; er ist beitragsfrei. Für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung und die Meldungen gelten die für Beschäftigte anzuwendenden Vorschriften.[6] Die Geringverdienergrenze gilt auch für Hausgewerbetreibende.

 
Hinweis

Beitragsrecht bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit des Hausgewerbetreibenden besteht die Möglichkeit, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Arbeitseinkommen und dem Fiktiveinkommen Beiträge zu entrichten.[7] Diese sind durch die Hausgewerbetreibenden selbst zu tragen.[8]

Den Beitrag können Hausgewerbetreibende selbst an die Krankenkasse zahlen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nachkommt. Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers.[9] Außerdem haben Hausgewerbetreibende gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.[10]

[1] § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI.
[2] § 12 Abs. 3 SGB IV.
[3]

S. Arbeitnehmeranteil.

[4] § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
[5] § 1 Abs. 1 Nr. 5 SvEV.
[6] §§ 174 Abs. 1, 190 SGB VI.
[7] § 163 Abs. 3 i. V. m. § 165 Abs. 2 SGB VI.
[8] § 169 Nr. 4 SGB VI.
[9] § 28m Abs. 2 SGB IV.
[10] § 28m Abs. 4 SGB IV.

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