Zusammenfassung
Hausbesuch ist die Augenscheinseinnahme in der häuslichen Umgebung.
1 Schutz der Wohnung
Die deutsche Verfassung räumt der Wohnung als Lebensraum der Menschen einen hohen Stellenwert ein. Die Wohnung ist grundsätzlich unverletzlich, d. h. dieser Bereich ist gegen staatliche Eingriffe besonders geschützt. Ausnahmen sind an extrem enge Voraussetzungen gebunden, die im Grundgesetz selbst genannt sind. Eingriffe sind danach u. a. zulässig
- zur Abwehr einer Lebensgefahr für einzelne Personen und
- zum Schutz gefährdeter Jugendlicher.
2 Hausbesuch bei gefährdetem Kindeswohl
Das SGB VIII
knüpft an die Bestimmungen im Grundgesetz an, indem es den Fachkräften ermöglicht, sich einen "unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen".
2.1 Nach fachlicher Einschätzung erforderlich
Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz und ebenso zum Kinder- und Jugendschutzgesetz wurde diskutiert, die Jugendämter zu einem Hausbesuch zu verpflichten, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien. Es hat sich eine Formulierung durchgesetzt, die den Fachkräften einen gewissen Spielraum einräumt. Dieser Beurteilungsspielraum ist aber gerichtlich nachprüfbar.
Es ist deshalb zu empfehlen, die Kriterien der fachlichen Einschätzung zu dokumentieren. Wann etwas "nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist", hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung, eine Familie zu Hause aufzusuchen, erfordert immer viel Fingerspitzengefühl. Oft wird der Besuch weniger als unterstützende Hilfe aufgefasst, sondern als eine Kontrolle, die auf Misstrauen basiert (ähnlich dem "Willkommensbesuch" bei den Frühen Hilfen).
Ob der Hau...