Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 30
§ 268 Abs. 7 HGB fordert für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG's im Anhang die Angabe des Gesamtbetrags etwaiger außerbilanzieller finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten sowie Angaben zu Wesen und Form der gewährten dinglichen Sicherheiten; Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken.
Für die Haftungsverhältnisse sind die jeweiligen gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden; enger gefasste Bezeichnungen, wie z. B. Verbindlichkeiten aus Patronatserklärungen, sind nicht zulässig, allenfalls über einen Klammerzusatz, z. B. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungen (Patronatserklärung).
Rz. 31
Die Angabepflichten bezüglich der Haftungsverhältnisse werden ergänzt durch § 285 Nr. 27 HGB, hiernach sind für vermerkpflichtige Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB die Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme darzulegen. Es ist anzugeben, "aus welchen Gründen Eventualverbindlichkeiten als solche unter der Bilanz und nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden". Diese Angaben sind zwingend im Anhang und nicht im Lagebericht zu machen.
Rz. 32
Des Weiteren sind gemäß § 285 Nr. 9c HGB zugunsten der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder eines Beirats (oder einer ähnlichen Einrichtung) eingegangenen Haftungsverhältnisse – getrennt jeweils für jede Personengruppe – im Anhang anzugeben.
Rz. 33
Nach § 285 Nr. 3 HGB sind im Anhang anzugeben „Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit diese Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens er...