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Gutschrift als Rechnungsersatz / 2 Wann berechtigt eine Gutschrift zum Vorsteuerabzug?

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner , Wolfgang Macht
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Damit eine Gutschrift als Rechnungsersatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.[1]

    Die Lieferung oder sonstige Leistung muss im Rahmen des Unternehmens des Leistenden erfolgt sein.

  • Zwischen dem Aussteller (Leistungsempfänger) und dem Empfänger der Gutschrift (Leistender) muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (es darf kein Widerspruch des Gutschriftempfängers vorliegen).[2]
  • Das Abrechnungsdokument muss zwingend mit dem Wort "Gutschrift" bezeichnet sein.[3]
  • Die Gutschrift muss folgende Angaben enthalten:[4]

    • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers
    • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers
    • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
    • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
    • das Ausstellungsdatum
    • eine fortlaufende Nummer
    • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Betrag ohne Umsatzsteuer, also Nettobetrag)
    • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (dieser Steuerbetrag ist gesondert auszuweisen) sowie den angewandten Steuersatz; der Gutschriftsendbetrag ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich.
    • die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, unter welcher dieser beim Finanzamt erfasst ist; d. h. der Unternehmer, der per Gutschrift abrechnet, muss sich die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden besorgen.
    • Hinweis auf die Steuerfreiheit, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung umsatzsteuerfrei ist.
  • Die Gutschrift muss innerhalb von 6...

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