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Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum / 1 Bruchteilsgemeinschaft

Dr. Michael Cirullies
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1.1 Gemeinschaftsobjekte

Grundstück oft in Miteigentum

Grundstücke können aus unterschiedlichen Gründen im Miteigentum mehrerer Personen stehen (Bruchteilsgemeinschaft). Nicht immer handelt es sich dabei um Ehegatten oder Verwandte. Denn bei der zunehmend verdichteten Bebauung, etwa in Reihenhausanlagen, gibt es oft einzelne Grundstücke, die als Vorplatz vor Sammelgaragen, als Gartenfläche[1] oder als privater Zufahrtsweg zu den angrenzenden Häusern dienen und im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger stehen. Kommt eine Realteilung der Gemeinschaftsfläche – aus unterschiedlichen Gründen – nicht in Betracht, bilden die Miteigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft. Ähnlich können die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt sein.[2]

Doch geht es nicht nur um Grundstücksflächen. So kann beispielsweise der Interessenverband mehrerer Eigentümer an einer gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlage als eine solche Bruchteilsgemeinschaft anzusehen sein.[3]

[1] Dazu BGH, Urteil v. 28.9.2007, V ZR 276/06, NJW 2007 S. 3636.
[2] Dazu BGH, Urteil v. 8.3.2019, V ZR 343/17, NJW 2019 S. 261.
[3] OLG Celle, Urteil v. 12.12.2012, 4 U 70/12, ZMR 2013 S. 492; LG Stade, Urteil v. 3.4.2012, 4 O 317/11, BeckRS 2012, 15115; vgl. auch BGH, Urteil v. 10.4.2019, VIII ZR 250/17, NJW-RR 2019 S. 977.

1.2 Wesen und Voraussetzungen

Berechtigung

Voraussetzung der Gemeinschaft ist die Berechtigung zu ideellen Bruchteilen i. S. v. § 741 BGB. Ausgangspunkt für die Annahme einer Gemeinschaft ist daher ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht. Meist liegen der Berechtigung vertragliche Vereinbarungen zugrunde.[1] So führt der gemeinschaftliche Erwerb und die rechtsgeschäftliche Begründung gemeinschaftlicher Forderungen etwa bei Vermietung oder Verpachtung ei...

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