Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grundbesitz bei Zugewinngemeinschaft

Dr. Michael Cirullies
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Form der Gütertrennung, bei der am Ende der Zugewinn ausgeglichen wird. In die Ehe eingebrachter Grundbesitz bleibt im Alleineigentum und unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Für Ehen mit Auslandsberührung gibt es Wahlmöglichkeiten. Inzwischen bietet sich auch der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) als Alternative an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 ff. BGB geregelt. Die Vorschriften zum Ehevertrag finden Sie in den §§ 1408 ff. BGB. Durch die Neufassung des § 1519 BGB wurde der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) in das BGB eingefügt.

1 Worum geht es?

Gesetzlich vorgesehen

Haben Ehegatten[1] nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB "automatisch" im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oft ohne um deren genaue Bedeutung zu wissen. Die Zugewinngemeinschaft ist – entgegen ihrem Namen und entgegen weit verbreiteter Annahme[2] – keine Gemeinschaft: Das Vermögen des Mannes und das der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen.[3] Es behält also jeder Ehegatte auch seinen Grundbesitz, den er mit in die Ehe einbringt oder den er allein in der Ehe erwirbt, in seinem Eigentum und unter seiner alleinigen Verwaltung. Er unterliegt hierbei allerdings Verfügungsbeschränkungen, die häufig Anlass für Streit und auch gerichtliche Auseinandersetzungen geben.[4]

Entsprechend haftet jeder Ehegatte lediglich für die von ihm herrührenden Schulden.

Auch der von jedem Ehegatten erzielte Gewinn verbleibt (zunächst) in dessen Vermögen.

 
Wichtig

Zugewinnausgleich erst bei Eheauflösung

Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszugewinn muss dem anderen die Hälfte seines Überschusses abgeben.[5]

[1] Oder Lebenspartner, vgl. § 6 Satz 1 LPartG.
[2] Vgl. Meyer-Wehage, NZFam 2016, S. 1057, 1058 (gemäß einer Studie 89 % der Bevölkerung).
[3] § 1363 Abs. 2 BGB.
[4]

Vgl. unten Abschn. 2.2.

[5]

Zum Ausgleich bei Beendigung der Ehe im Todesfall vgl. unten Abschn. 4.

2 Grundbesitz im Alleineigentum eines Ehegatten

2.1 Alleinige Verwaltungsbefugnis

Grundsätzlich eigene Verwaltung

Das mit in die Ehe eingebrachte Vermögen, insbesondere Grundbesitz, wird von demjenigen Ehegatten, dem es gehört, selbstständig und allein verwaltet.[1] Er führt Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen, allein und schließt auch Pacht- oder Mietverträge über den Grundbesitz in eigener Regie ab.

Allerdings ergibt sich für ihn aus dem Verheiratetsein die Pflicht, bei der Verwaltung seines Grundbesitzes das Wohl der Familie zu beachten. Er darf z. B. nicht durch eine schlechte Verwaltung etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten beeinträchtigen oder seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, die Grundlage entziehen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich aus der in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

Insbesondere findet die Verwaltungsfreiheit der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ihre Grenze, wenn es um Verfügungen über das Vermögen im Ganzen geht (§ 1365 BGB).

[1] § 1364 BGB.

2.2 Beschränkungen bei Verfügung über Gesamtvermögen

Ausnahmen

Die Befugnis zu selbstständiger Verwaltung kann allerdings bei Verfügungen über den Grundbesitz eingeschränkt sein. Wichtigster Fall ist dabei die Einengung der Dispositionsfreiheit, wenn es "ums Ganze geht":

Verfügung über Vermögen im Ganzen

Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Vermögensgegenstand, der das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Hierzu zählt vor allem der Grundbesitz, der häufig das wesentliche Vermögen eines Ehegatten darstellt. Will also in einem solchen Fall der Ehegatte das Grundstück, die Eigentumswohnung, seinen Miteigentumsanteil oder dergleichen veräußern, so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nur wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt.

Sinn der Regelung

Durch diese gesetzliche Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass der Familie die wirtschaftliche Grundlage erhalten bleibt. Ferner kann im Einzelfall der zustimmungsberechtigte Ehegatte vor einer Gefährdung seiner zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung geschützt werden.[1] Mitunter ist der Zugewinnausgleich noch als abgetrennte Folgesache des Scheidungsverfahrens im Streit. Die während der Anhängigkeit der Folgesache erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten.[2]

Gleichwohl ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch nicht vorgreiflich für die Frage, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt.[3]

Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die Anwendung des § 1365 BGB nicht.[4]

Das Zustimmungserfordernis nach § ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
§ 1365 BGB im Gesellschaftsrecht: Beschränkung der Verfügung über eigenes Gesamtvermögen in der Ehe: Auswirkung im Gesellschaftsrecht
Vernetzte Personen, Grafik
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Bedeutung des § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht ist nicht zu unterschätzen. Denn wenn kein rechtsgültiger Ehevertrag geschlossen wird, gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, § 1363 BGB. Das bedeutet zwar, dass während der Ehe jeder Ehepartner grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen kann. Es gilt jedoch die Ausnahme des § 1365 BGB, wonach es den Ehepartnern verboten ist, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gründet ein Ehegatte nun eine Gesellschaft oder beteiligt sich daran und setzt dabei ohne Zustimmung seines Ehegatten einen erheblichen Teil seines Vermögens ein, kann hier ein Fall des § 1365 BGB vorliegen.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Grundbesitz bei Zugewinngem... / 2.2.1 Grundbesitz als Vermögen im Ganzen
Grundbesitz bei Zugewinngem... / 2.2.1 Grundbesitz als Vermögen im Ganzen

Wertvergleich Um feststellen zu können, ob der von der Verfügung betroffene Grundbesitz fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt, ist ein Wertvergleich erforderlich. Zu klären ist: In welchem Verhältnis steht der objektive Wert des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren