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Grundbesitz bei Vor- und Nacherbschaft

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist bei Erblassern durchaus beliebt, allerdings rechtlich kompliziert. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, ist besondere Vorsicht geboten. Häufig lässt sich bereits der letztwilligen Verfügung nicht hinreichend klar entnehmen, was der Erblasser genau wollte. Bei auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen stellt sich das Problem der Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff. BGB geregelt.

1 Was bedeutet Vor- und Nacherbschaft?

1.1 Gestaltung der Erbfolge

1.1.1 Sinn und Zweck

Über den Tod hinaus ...

Der Erblasser möchte mitunter sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in bestimmter Weise verwaltet wird. Oder er möchte einen unliebsamen Dritten, z. B. den geschiedenen Ehegatten, als Pflichtteilsberechtigten vom ererbten Nachlass fernhalten.[1] Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben an (§§ 2100 ff. BGB). Dem Nacherben soll grundsätzlich die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben. Der Vorerbe verwaltet für ihn die Erbschaft gewissermaßen wie ein Treuhänder. Entsprechend unterliegt der Vorerbe auch in seiner Verfügungsbefugnis bestimmten Beschränkungen, insbesondere bei Grundbesitz. Je nach Willen des Erblassers kann eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft angeordnet werden.

 
Hinweis

30-Jahres-Frist

Die Einsetzung eines Nacherben wird grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Schutz gegen Gläubiger

Mit der Kombination von Vor- und Nacherbschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass der Nachlass nicht bzw. nicht vollständig an die Gläubiger des überschuldeten Erben fällt.[2]

Anwartschaft

...

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