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Griechenland / B. Materielles Erbrecht

Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
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I. Gesetzliche Erbfolge

 

Rz. 32

Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern

▪ keine Verfügung (Art. 1710 § 2 grZGB) oder keine gültige Verfügung von Todes wegen vorhanden ist;
▪ die gültige Verfügung von Todes wegen keine Erbeinsetzung enthält;
▪ mit dem Testament über das Nachlassvermögen nicht erschöpfend verfügt wird.[34]
 

Rz. 33

Gemäß Art. 1710 § 2 grZGB genießt die gewillkürte Erbfolge Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge, da auch im griechischen Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit herrscht.[35]

 

Rz. 34

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden zum Erben die Verwandten des Erblassers, der Ehegatte des Verstorbenen, der Lebenspartner, wenn eine nichteheliche Lebenspartnerschaft existiert[36] und der Staat berufen. Die Erbfolge der Verwandten wird durch vier Ordnungen nach dem Parentelensystem geregelt. Jede frühere Parentel (die entsprechende "Ordnung" des deutschen Rechts) schließt die spätere aus (Art. 1819 grZGB). In den Parentelen werden die nächstberufenen Erben durch das System der Erbfolge nach Stämmen und Linien ausgewählt.

 

Rz. 35

Die Ordnungen bestimmen sich wie folgt:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Kindeskinder, Art. 1813 grZGB). Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Adoptivkinder haben erbrechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Falls die Adoption aufgelöst wird, lebt die vor der Annahme bestehende rechtliche und auch erbrechtliche Stellung wieder auf, allerdings nur für die Zukunft, d.h. dass die Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder hergestellt wird (Art. 1575 grZGB).

2. Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister und deren Kinder und Kindeskinder (Art. 1814 grZGB). Die Eltern und die Geschwister erben zu gleichen Teilen nach Köpfen.

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers...

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