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Griechenland / A. Eheschließung

Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
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Rz. 1

Die Ehe ist nach griechischem Recht ein zweiseitiger Vertrag,[1] beherrscht von den Prinzipien der Eheschließungsfreiheit, der Monogamie,[2] des Zusammenlebens,[3] der Gleichheit der Ehegatten und der Gegenseitigkeit.[4] Das griechische Eherecht wird im Zivilgesetzbuch[5] geregelt und ist im Jahr 1982 durch das Gesetz Nr. 1250 grundlegend modernisiert worden.[6]

[[Autor]] Tsantinis
[1] Art. 1350 ZGB: "Für die Eheschließung ist die Einigung der Eheleute erforderlich." Die Einigung ist Tatbestandsmerkmal und nicht bloß Voraussetzung der Wirksamkeit der Ehe (vgl. auch Art. 1367 Abs. 1 i.V.m. Art. 1372 Abs. 2 ZGB).
[2] Vgl. Art. 1354 ZGB (Verbot der Doppelehe).
[3] Vgl. Art. 1386 ZGB (Verpflichtung zum Zusammenleben).
[4] Daskarolis, Familienrecht I, S. 81 ff.
[5] ZGB (G. 2250/1940, in Kraft getreten am 23.2.1946); vgl. Kastrissios, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 25.
[6] Kastrissios, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 26 ff.

I. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Keine obligatorische Zivilehe – Äquivalenz von Zivil- und kirchlicher Trauung

 

Rz. 2

Bis 1982 war die kirchliche bzw. religiöse Trauung obligatorisch. Seit 1982 gilt das sog. "Alternativsystem".[7] Zivilehe und kirchliche bzw. religiöse Trauung sind demnach äquivalent. Art. 1367 Abs. 1 ZGB bestimmt:[8] "Die Ehe wird geschlossen entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten[9] Konfession oder Religion."

[7] Daskarolis, Familienrecht I, S. 107.
[8] Übersetzung von Kastrissios, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 53.
[9] Eine "bekannte" Konfession oder Religion ist eine Konfession oder Religion, die bekannte, d.h. nicht hei...

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