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Griechenland / 3. Eheerlaubnis

Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
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Rz. 7

Das Vorliegen der positiven Voraussetzungen und das Fehlen der negativen Voraussetzungen der Ehe wird vom zuständigen Bürgermeister oder Gemeindevorsteher vorgeprüft, der die entsprechende Eheerlaubnis erteilt (Art. 1368–1370 ZGB i.V.m. Art. 1–4 Präsidialverordnung 391/16–18.6.1982). Weigert sich der Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, die Erlaubnis zu erteilen, so entscheidet darüber das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Örtlich zuständig ist jeweils, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Brautleute, der Bürgermeister oder Gemeindevorsteher des letzten Wohnsitzes "einer jeden der Personen, die heiraten wollen".[24] Liegt dieser Wohnsitz im Ausland, dann ist der ausländische Bürgermeister für die Erteilung der Eheerlaubnis zuständig.[25] Sollte er nach seinem Heimatrecht keine Zuständigkeit zur Erteilung der Eheerlaubnis haben, kann die Eheerlaubnis vom zuständigen griechischen Konsulat erteilt werden.[26] Für die kirchliche Trauung ist nach griechischem Kirchenrecht die Erlaubnis des zuständigen Bischofs erforderlich.[27] Das Fehlen der Eheerlaubnis bildet jedoch keinen Ehenichtigkeitsgrund.[28]

[24] Art. 1368 ZGB.
[25] Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 94. Es fragt sich freilich, ob der ausländische Bürgermeister imstande sein wird, die Ehehindernisse nach griechischem Recht zu prüfen.
[26] Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 94.
[27] Vathrakokoilis, ZGB-Kommentar, Bd. 5, Art. 1368 Rn 3; Stathopoulos, in: Georgiades/Stathopoulos, ZGB, Bd. VII, Art. 1368 Rn 4. Für kirchliche Trauungen wird praktisch nur diese Erlaubnis eingeholt und von der Kirche als ausreichend angesehen.
[28] Art. 1372 ZGB (e contrario); Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 93; Stathopoulos, in: Georgiades/Stathopoulos, ZGB, Bd. VII, Art. 1368 Rn 4.

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