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Gewinnrealisierung bei Vorschüssen an bilanzierende Insolvenzverwalter (BB 2016, Heft 41, S. 2480)

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Einführung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2016, 16 K 647/15 F

Volltext des Urteils: BBL2016-2480-1 unter www.betriebs-berater.de

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1;InsVV § 9

1 Leitsatz (des Kommentators)

Ein Vergütungsvorschuss nach § 9 InsVV ist bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter erfolgswirksam zu erfassen, da er seine Verpflichtung bereits wirtschaftlich erfüllt und damit den Vorschuss bereits verdient hat. Die Gefahr, dass die endgültige Vergütung geringer ausfällt, steht dem nicht entgegen.

2 Aus den Gründen

I. [. . .]

II. [. . .]

2.1 Realisationsprinzip

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die GbR der Kläger, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

2.2 Wirtschaftliche Erfüllung der Verflichtung

a) Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum im Allgemeinen als gegeben an, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d. h. seine Verpflichtung "wirtschaftlich erfüllt" hat. Damit steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Hierdurch ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. BFH-Urteile vom 3.8.2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20 [BB 2005, 2682, StB 2005, 444 Ls], und vom 12.5.1993 XI R 1/93, BStBl II 1993, 786, je...

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