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Gesamteinkommen / 2.2.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Norbert Finkenbusch
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Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch diese Einkunftsart entstanden oder veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere

  • Betriebskosten aller Art,
  • Geldbeschaffungskosten,
  • Versicherungsbeiträge und
  • der Erhaltungsaufwand,

soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.

 
Hinweis

Nießbrauch an vermietetem Grundstück

Wird der unentgeltliche Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück (auch zeitlich befristet) anstelle der Unterhaltsverpflichtung an ein Kind übertragen, sind die entsprechenden Einkünfte den Einkünften des Kindes aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.[1] Dem Nutzer müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag rechtlich oder tatsächlich zurechenbar sein. Die Einkünfte gehören damit zum Gesamteinkommen.

 
Praxis-Beispiel

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Ein familienversichertes Kind nimmt am 1.4. ein Studium auf. Vom selben Zeitpunkt an räumen die unterhaltsverpflichteten Eltern den Nießbrauch durch das Kind an einem vermieteten Grundstück ein. Das Kind erzielt daraus Einkünfte von 1.000 EUR monatlich.

Durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 EUR monatlich überschreitet das Einkommen des Kindes die Einkommensgrenze[2] von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565 EUR). Die Familienversicherung endet somit mit dem 31.3.; das Kind ist seit dem 1.4. versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung.[3]

Das Kind kann beantragen, von der Versicherungspflicht als Student befreit zu werden.[4] Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 20.6.2023, IX R 8/22.
[2] § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
[3] § 5 Abs. 1 Nr....

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