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Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / Lohnsteuer

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1 Altersentlastungsbetrag

1.1 Voraussetzung für die Gewährung

Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag.[1] Er wird nicht berücksichtigt bei Versorgungsbezügen, die durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt sind[2] oder bei Leibrenten, die mit einem Ertragsanteil[3] besteuert werden.

Stufenweiser Abbau des Altersentlastungsbetrags

Seit 2005 ist der Altersentlastungsbetrag durch Anwendung eines Prozentsatzes auf die begünstigten Einkünfte zu ermitteln und anschließend ggf. auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags mindern sich nach dem Kohorten-Prinzip in jährlichen Stufen. Für jeden Anspruchsberechtigten werden der Prozentsatz sowie der Höchstbetrag in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr "eingefroren" und dann zeitlebens berücksichtigt. Eine betragsmäßige Festschreibung des Altersentlastungsbetrags erfolgt hingegen nicht.

In diesem Punkt unterscheidet sich der Altersentlastungsbetrag von der Regelung für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die betragsmäßig festgeschrieben werden. Weil die dem Altersentlastungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte in ihrer Höhe von Jahr zu Jahr regelmäßig schwanken (z. B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), könnte eine betragsmäßige Festschreibung des Altersentlastungsbetrags dazu führen, dass dieser bei niedrigeren Einkünften in einem Folgejahr relativ zur Höhe der jeweiligen Einkünfte ansteigt. Die Anwendung des festgeschriebenen Prozentsatzes stellt hingegen sicher, dass sich der Altersentlastungsbetrag nominal entsprechend der Einkünfte verringert. Dieses Prinzip greift auch bei steigenden Einkünften: Der Altersentlastungsbetrag steigt i...

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