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Frankreich / 1. Materielles Recht

Dr. Christoph Döbereiner
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Rz. 262

Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur Familie von beiden. Die Abstammung wird nach Art. 310–1 CC kraft Gesetzes (Art. 311–25 ff. CC), durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 316 CC), durch gerichtlich protokollierte possession d’état (Art. 317 CC) oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt.

 

Rz. 263

Nach Art. 311 CC wird vermutet, dass das Kind zwischen dem 180. und dem 300. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist. Subsidiäre Beweisfunktion für die Abstammung kommt nach Art. 311–1 ff. CC dem sog. possession d’état (Statusbesitz) zu, der aus bestimmten Umständen, wie etwa dem Namen des Kindes, die Behandlung durch die Eltern oder die Anerkennung durch das Umfeld, Rückschlüsse auf die Abstammung zulässt.[109]

 

Rz. 264

Die Abstammung von der Mutter wird nach Art. 311–25 CC durch die Benennung in der Geburtsurkunde festgestellt. Die Mutter kann allerdings nach Art. 326 CC verlangen, dass sie anonym bleibt und ihr Name in die Geburtsurkunde nicht aufgenommen wird. Das Kind wird dann nach zwei Monaten gem. Art. 351 CC zur Adoption freigegeben; bis zu deren Ausspruch kann die Mutter das Kind zurücknehmen.

 

Rz. 265

Ist die Mutter verheiratet, wird nach Art. 312 CC grundsätzlich vermutet, dass ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann als Vater hat, es sei denn, die Mutter hat den Ehemann in der Geburtsurkunde nicht als Vater angegeben, oder wenn das Kind später als 300 Tage nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens auf T...

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