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FoVo 9/2016, Die effektive Vollstreckung eines Haftbefehls

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Schuldner entzieht sich VA

Ein Leser schildert uns seiner Schwierigkeiten bei dem Verlangen nach Abnahme der Vermögensauskunft: Erst war die Adresse des Schuldners nicht zu verifizieren, danach folgte der Schuldner der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht. Der Leser vermutet, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben will, um die Angabe zugriffsfähigen Vermögens zu vermeiden oder anfechtbare Vermögensübertragungen nicht zu offenbaren. Seine Taktik dient dann dem Verstreichenlassen der Anfechtungsfristen.

Die Konsequenzen …

Der Gläubiger hat in einer solchen Situation drei Optionen:

▪ Zunächst einmal wird der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Gläubiger kann es dabei belassen und darauf hoffen, dass sich der Schuldner auf die Zustellung der Eintragungsanordnung meldet, um eine gütliche Erledigung und die Löschung im Schuldnerverzeichnis zu erreichen. Die Praxis zeigt allerdings, dass diese Hoffnung meist enttäuscht wird.
▪ Soweit die betragsmäßig bestimmte Vollstreckungsforderung den Betrag von 500 EUR übersteigt, kann der Gläubiger im Wege der Drittauskünfte nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher Informationen über ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, eine Bankverbindung oder ein Kraftfahrzeug erlangen.
▪ Letztlich kann der Gläubiger nach § 802g ZPO einen Haftbefehl beantragen und auf dieser Grundlage die Verhaftung des Schuldners zur zwangsweisen Abgabe der Vermögensauskunft erreichen.

Schuldner entzieht sich auch der Verhaftung

Der Schuldner hat sich für die letzte Variante entschieden, weil die erste nicht eintritt und er vor allem Vermögensverschiebungen zugunsten Dritter vermutet, so dass ihn die Drittauskünfte nicht weiterführen. Er erwirkt den Haftbefehl, aber trotz mehrerer Verhaftungsversuc...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Haftbefehlsvollstreckung an Sonn- und Feiertagen. Anordnung des Amtsrichters  Leitsatz (amtlich) Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ...

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