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FoVo 8+9/2020, Berücksichtigung von Arbeitslosengeld-II- ... / 2 II. Die Entscheidung

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Die Ausgangsentscheidungen halten einer rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand.

Notwendiger Unterhalt = individuelles Sozialhilfeniveau

Zutreffend geht das LG davon aus, dass bei der nach § 850d ZPO erfolgten Pfändung von Arbeitseinkommen der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII entspricht (BGH, 25.10.2012 – VII ZB 12/10 Rn 11 m.w.N., BGHZ 195, 224; BGH NJW-RR 2018, 1272).

Wie sich der Unterhalt zusammensetzt, ist unerheblich

Rechtlich fehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die dem Schuldner gewährten ALG-II-Leistungen bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden.

Nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen, grundsätzlich den Freibetrag, der ihm aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Anderes gilt, wenn ein besonderer Zweck der Einnahme dies ganz oder teilweise verbietet (BGH, 25.10.2012 – VII ZB 12/10 Rn 15, BGHZ 195, 224).

Pfändungsschutz bleibt unerheblich

Einer Minderung des Freibetrags durch ALG-II-Leistungen steht ein besonderer Zweck des ALG II nicht entgegen. Das ALG II dient der Sicherung des Existenzminimums und soll deshalb bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BT-Drucks. 18/8041, S. 56). Dieser Zweck wird durch eine Minderung des Freibetrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO infolge des Bezugs von ALG-II-Leistungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr verbleiben dem Schuldner ungeschmälert die ihm gewährten Leistungen.

Aus de...

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