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FoVo 6/2017, Ruhen der Zwangsvollstreckung mittels Vereinbarungen

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Auf eine Vollstreckung meldet sich der Schuldner nicht selten mit der Bitte um eine Zahlungsvereinbarung. Hierbei ist einiges zu beachten (vgl. Goebel, FoVo 2017, 101). Nachfolgend finden Sie die notwendigen Musterformulierungen für die Bearbeitung einer solchen Situation.

Abtretung ersetzt Pfändung

Im Einzelfall kann die bereits ausgebrachte Pfändung durch eine Abtretung ersetzt werden. Um diese Option ebenso zu nutzen wie die Möglichkeit eines auslagenarmen Zugriffs bei einem Wechsel des Arbeitgebers, sollte in einer Zahlungsvereinbarung immer eine Sicherungsabtretung enthalten sein.

Nehmen Sie in Ihre Zahlungsvereinbarung folgende Formulierung zur Abtretung der gepfändeten Ansprüche auf, um Ihre Rechte zu wahren:

 

Muster: Abtretung der gepfändeten Ansprüche

Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an die Gläubigerin ab.

Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird der Gläubigerin unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt.

In gleicher Weise tritt er sein sonstiges gegenwärtiges und künftiges Guthaben sowie die von ihm abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten, mit denen er gegenwärtig oder künftig in Geschäftsbeziehungen steht, an die Gläubigerin ab.

Die Abtretung ist in beiden Fällen auf die Beträge beschränkt, die nach der vorstehenden Vereinbarung noch jeweils zur Zahlung offen stehen. Die Gläubigerin nimmt die Abtretungen an. Sie verpflichtet sich, die Abtretung erst offenzulegen, wenn der Schuldner mehr als … mit einer Rate nach § … der Vereinbarung in Rückstand g...

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