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FoVo 12/2025, Vollstreckung der Verpflichtung, eine Bauhandwerkersicherung zu stellen

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Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.

2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – VII ZB 4/25

1 Der Fall

Verurteilung zur Sicherheitsleistung

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen eine Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 224.325,95 EUR zu leisten.

LG ordnet Ersatzvornahme an

Auf Antrag der Gläubigerin hat das LG sie nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich hat es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen.

Streit um die Form der Erfüllung

Diesen Beschluss hat das OLG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin – soweit hier von Interesse – dahingehend abgeändert, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zugunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu zahlen. Mit der vom OLG insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin erreichen, dass die Schuldnerin zur Vorauszahlung an die Gläubigerin verpflichte...

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