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FoVo 10/2024, Pflicht eines Rechtsanwalts zur Nutzung de ... / 3 Der Praxistipp

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Der Rechtsanwalt ist nie privat

Der BGH nimmt auf, was längst Realität ist. Die Digitalisierung ist nicht beruflich oder privat, sondern sie ist unmittelbar personifiziert. Wer am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt – was Rechtsanwälte mit der Einrichtung des beA gesetzlich zwingend tun –, ist ganzheitlich eingebunden. In der Kommunikation mit der Justiz sollte der Rechtsanwalt also – gleich in welcher Rolle er sich selbst sieht – das beA nutzen. Will er in diesem Kontext explizit als Privatperson handeln, sollte er dies textlich deutlich machen. Jede andere Verfahrensweise ist mit erheblichen Risiken verbunden.

Wenn der Anwalt handelt, bleibt unerheblich, ob er als solcher handeln muss

Für die Praxis beachtlich ist auch die Feststellung des BGH, dass die besonderen Formvorschriften bei anwaltlichen Handlungen nicht nur dann gelten, wenn das Verfahren dem Anwaltszwang unterliegen (§ 78 ZPO), sondern auch dann, wenn von der obligatorischen Möglichkeit des § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO Gebrauch gemacht wird, einen Rechtsanwalt zum Bevollmächtigten zu bestellen.

eBO-Nutzer sind noch privilegiert

Für die Nutzer des eBO fehlt in der ZPO (noch) eine § 130d ZPO vergleichbare Vorschrift, sodass diese noch privilegiert sind, d.h. außerhalb sonst angeordneter Formvorschriften – wie etwa bei den vereinfachten Vollstreckungsaufträgen nach § 754a ZPO oder § 829a ZPO – auch andere Übermittlungswege, wie etwa das Telefax, nutzen können.

Es ist allerdings zu erwarten, dass der Gesetzgeber zur weiteren Aufwandsreduzierung in der Justiz auch hier alsbald eine Nutzungspflicht postuliert. Alles andere wäre widersinnig, weil etwa Inkassodienstleister sehr viel häufiger als Rechtsanwälte Vollstreckungsanträge stellen.

FoVo 10/2024, S. 191 - 196

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