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FoVo 09/2019, Hartz IV muss kein Hindernisgrund für eine gütliche Einigung sein

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Die Praxis bei der Erteilung von Aufträgen zur gütlichen Einigung

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 802b Abs. 2 ZPO entweder eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teil- oder Ratenzahlungen gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Bezieht der Schuldner Hartz IV, wird in der Praxis häufig allein dieser Umstand auf der Vollstreckungsmitteilung und/oder dem Vollstreckungsprotokoll notiert. Offenbar soll diese Mitteilung die Begründung dafür darstellen, warum eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Diese Begründung greift allerdings zu kurz und kann sich letztlich als falsche Sachbehandlung darstellen.

Protokollierungspflichten nach ZPO und GVGA beachten

Nach § 762 Abs. 1 ZPO hat der GV über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll zu fertigen. Nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 hat er den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge festzuhalten. Schon hierunter wird man fassen müssen, dass der Nichtabschluss einer Vergleichsvereinbarung im Einzelnen zu begründen ist. Dies wird allerdings durch die Protokollvorschriften in § 68 Abs. 2 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) noch weiter konkretisiert.

 

Hinweis

§ 68 Abs. 2 GVGA ist lex specialis zur allgemeinen Protokollvorschrift in § 86 GVGA und deshalb auch vorrangig zu beachten. Die Pflichten aus § 86 GVGA bleiben hiervon unberührt. Da es sich bei der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung um eine Verwaltungsvorschrift handelt, ist diese zwar für den Gerichtsvollzieher, nicht aber für den Gläubiger verbindlich. Sie konkretisiert allerdings die Amtspflichten des Gerichtsvollziehers im Hinblick auf...

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