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FoVo 05/2020, Corona-Soforthilfe auf P-Konto

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Leitsatz

Die Überweisung der Corona-Soforthilfe auf ein P-Konto begründet keinen Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO, sehr wohl aber einen solchen nach § 765a ZPO.

LG Köln, Beschl. v. 23.4.2020 150 – 39 T 57/20

1 I. Der Fall

Kontopfändung auf Titulierung

Der Gläubiger ist Steuerberater und verfügt über einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsbescheid über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9.6.2017 wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber der Drittschuldnerin (seiner Bank) gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto wird derzeit als Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850k ZPO geführt.

Gewährung der Corona-Soforthilfe

Am 27.3.2020 wurde dem Schuldner mit Bescheid der Bezirksregierung Köln gemäß § 53 LHO i.V.m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR als einmalige Pauschale bewilligt. In dem Bescheid heißt es unter anderem:

 
Praxis-Beispiel

… 2. Aufrechnungsverbot

Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bs...

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