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Flexirentengesetz: Beschäftigte Rentner/Hinzuverdienstre ... / 3 Ausgleich von Rentenabschlägen

Mario Scharf
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Ein vorzeitiger Altersrentenbezug hat Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat der früheren Inanspruchnahme zur Folge.[1] Diese Rentenabschläge können durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Die Beiträge können vom Versicherten aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Aber auch Dritte – wie z. B. Arbeitgeber – können sich hieran beteiligen.

 
Hinweis

Steuerfreie Arbeitgeberbeteiligung

Soweit sich Arbeitgeber an den Ausgleichsbeiträgen beteiligen, sind diese Beiträge für den Beschäftigten bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt.[2] Übernimmt der Arbeitgeber den Abschlagsabkauf komplett, ist der Beitrag nur zur Hälfte steuerfrei und die andere Hälfte ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtbeitrag je zur Hälfte, ist der Arbeitgeberanteil insgesamt steuerfrei.

[1]

S. Rentenminderung/Rentenabschläge (Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Altersrente).

[2] § 3 Nr. 28 EStG.

3.1 Frühere Zahlungsmöglichkeit

Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente von 55 auf 50 Jahre abgesenkt. Versicherte können sich demnach früher an den Rentenversicherungsträger wenden und eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Rentenabschläge und der zum Ausgleich erforderlichen Beitragszahlung einholen. Die Absenkung des Lebensalters auf 50 Jahre schafft die Voraussetzung, dass die Ausgleichsbeiträge nun flexibler – über einen längeren Zeitraum – gezahlt werden können.

Gleichwohl konnte eine Auskunft für den Abschlagsabkauf auch vor Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt werden, wenn ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen wurde. So konnte z. B. dem Rentenversicherungstr...

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