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Finnland / 3. Kollisionsrecht

Karl-Friedrich v. Knorre
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Rz. 10

Im Jahr 2002 ist das finnische Kollisionsrecht im Familienrecht zusammen mit dem Kollisionsrecht des Erbrechts grundlegend reformiert worden. Mussten früher die Ehehindernisse nach dem Heimatrecht des Verlobten geprüft werden, wurde dies als zu kompliziert angesehen und geändert. Es wird gegenwärtig folgendermaßen differenziert:

 

Rz. 11

▪ Besitzt einer der Verlobten die finnische Staatsangehörigkeit oder ist er im Bevölkerungsregister Finnlands eingetragen, findet auf die Eheschließung finnisches Recht Anwendung, § 108 AL.
▪ Ist keiner der Verlobten im finnischen Bevölkerungsregister eingetragen, haben sie gem. § 2 finnische Eheverordnung dem Prüfer ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, aus dem die zur Prüfung der Ehehindernisse nach finnischem Recht benötigten Informationen hervorgehen. Dieses Zeugnis ist mit einer Apostille zu versehen.
▪ Sind beide Verlobte weder finnische Staatsangehörige noch in Finnland wohnhaft, haben sie gem. § 108 Abs. 2 AL ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass sie nicht verheiratet sind und dass nach dem Recht des Heimatlandes keine Ehehindernisse bestehen. Nur bei dieser Konstellation (weder Anknüpfung durch Staatsangehörigkeit noch durch Wohnsitz) werden die Ehehindernisse nach ausländischem Recht geprüft. Das Ehefähigkeitszeugnis ist mit einer Apostille zu versehen. Damit die Ehe in Finnland geschlossen werden kann, dürfen jedoch auch keine Ehehindernisse nach finnischem Recht vorliegen.
▪ Will ein finnischer Staatsangehöriger oder eine im finnischen Bevölkerungsregister geführte Person im Ausland heiraten, so erhält sie auf Antrag von der Digi- und Bevölkerungsinformationsregisterbehörde ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
 

Rz. 12

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist gem. § 115 AL in Finnland wirksam, sofern s...

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