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FF 4/2016, Ablehnung der Aufhebung von Maßnahmen zur Trennung von Kindern von ihren Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB ohne hinreichende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

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GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; BGB § 1696 Abs. 2

Leitsatz

Die Fortdauer der Entziehung des Sorgerechts der Eltern zur Fremdunterbringung ihrer Kinder ist nur zulässig, wenn der Mangel der elterlichen Erziehungseignung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei seiner Rückkehr in den elterlichen Haushalt in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung, die nicht bereits bei jedem Versagen oder jeder Nachlässigkeit der Eltern gegeben ist, ist bei Aufrechterhaltung der Sorgerechtsentziehung konkret darzulegen.

(Leitsatz des Einsenders)

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15 (OLG Naumburg, AG Burg)

1 Gründe:

[1] I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder.

[2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2003 geborenen Sohnes und einer 2008 geborenen Tochter. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführerin stand die elterliche Sorge allein zu. Seit dem Jahr 2007 kam es immer wieder zu Gefahrenmeldungen an das Jugendamt, da der Kindesvater gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig war. Auch der Sohn wurde vom Vater verletzt, als er die Mutter schützen wollte. Nach der Trennung der Eltern erwirkte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesvater ein gewaltschutzrechtliches Näherungsverbot.

[3] 2. Im April 2011 beantragte das Jugendamt die Entziehung des Sorgerechts für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten kam im Februar 2014 zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Belastungen durch die frühere Beziehung zum Kindesvater nicht in der Lage sei, d...

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