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FF 2/2014, Beistandschaft durch Jugendamt / 1 Tatbestand

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[1] Die Klägerinnen begehren von dem beklagten Land Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt.

[2] Im September 2004 übernahm das Jugendamt auf Antrag der Mutter der beiden minderjährigen Klägerinnen für diese die Beistandschaft, um Unterhaltsansprüche gegen deren Vater (im Folgenden: Streithelfer) geltend zu machen. Erstmalig forderte das Amt den Streithelfer im September 2004 zur Auskunft und vorläufigen Unterhaltszahlung auf. Der Streithelfer, der sich im Jahr 2003 mit einem Heizungs- und Sanitärbetrieb selbstständig gemacht hatte, erteilte dem Amt im Oktober 2004 Auskunft. Dieses ermittelte ein monatliches Einkommen des Streithelfers von rund 3.165 EUR und forderte ihn im Dezember 2004 auf, den Klägerinnen ab Oktober 2004 170 % des jeweiligen Regelbetrags zu zahlen; dies entsprach einem Tabellenbetrag von jeweils 339 EUR, abzüglich eines Kindergeldanteils von 77 EUR mithin 262 EUR. Im Februar 2005 erkannte der Streithelfer mit notariellen Urkunden die Verpflichtung zur Zahlung eines statischen Unterhaltsbetrags für die Klägerinnen in Höhe von jeweils 262 EUR bis April 2006 an und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Ablauf dieses Zeitraums übersandte der Streithelfer weitere notarielle Urkunden, mit denen er sich für die sich hieran anschließende Zeit zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete. Im Oktober 2008 wurde die Beistandschaft des Jugendamts aufgehoben.

[3] Auf die Klage, die die Klägerinnen im Wesentlichen damit begründet haben, sie hätten während der Beistandschaft keinen den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Streithelfers entsprechenden Unterhalt erhalten, hat das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung von 5.130 EUR an die Klägerin zu 1 und 4.086 ...

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