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FF 12/2023, Die Rechte des Kindes und das Kindeswohl in ... / 4. Kritische Würdigung des Wegfalls des Exequaturverfahrens

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Es ist zweifelhaft, ob die völlige Abschaffung des Exequaturverfahrens in diesem sensibles Handeln erfordernden Bereich des Kindschaftsrechts tatsächlich das ausdrückliche Ziel der umfassenden Stärkung des Kindeswohlschutzes fördert.[77] Denn sicherlich dienen schnellere Verfahren und größere Rechtssicherheit den Interessen des Kindes[78] – insbesondere im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Verfahrensdauer in den jeweiligen Mitgliedstaaten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten oder gar Jahren – und in Extremfällen hat der Vollstreckungsmitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit, einer Entscheidung die praktische Wirksamkeit zu nehmen, muss sich einer Entscheidung des Erkenntnisgerichts also nicht gänzlich und bedingungslos unterwerfen.[79]

Jedoch wird durch diese Neuregelungen das Vollstreckungsverfahren mit Erwägungen in Bezug auf die Situation und auf die Konstitution des Kindes belastet, die eigentlich ihrer Natur nach ins Hauptsacheverfahren gehören.[80] Probleme von unzureichender Prüfung und lückenhafter Sachverhaltsermittlung müssen nunmehr im Vollstreckungsverfahren aufgefangen werden.[81] Die Kritik, dass durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens das Kindeswohl der Verfahrensökonomie untergeordnet werde,[82] ist also nicht ganz unberechtigt.

Darüber hinaus ist zu bedauern, dass die Vollstreckungsversagungsgründe in Deutschland nur auf Antrag und nicht von Amts wegen geprüft werden.[83] Die Brüssel-IIb-VO lässt dies zwar offen und verweist hierfür auf die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten.[84] Der deutsche Gesetzgeber hat sich aber mit § 44b Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG für das Antragserfordernis entschieden,[85] wodurch der Schutz des Kindeswohls im Vollstreckungsverfahren letztlich maßgeblich in die Hände der Person gelegt wird, gegen die die Entsche...

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