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FF 12/2010, Handlungsbedarf nach der Unterhaltsrechtsreform? / V.

Beatrix Weber-Monecke
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Zum Abschluss noch zur Übergangsregelung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes: § 36 Nr. 1 EGZPO betrifft nur den Fall, dass über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind, bleiben nach Nr. 7 unberührt, für die danach fällig gewordenen gilt neues Recht. Es fragt sich, ob die Ehe, die bei Inkrafttreten der Unterhaltsreform schon lange bestand, die zu dieser Zeit möglicherweise sogar noch intakt war, ohne weiteres dem neuen Recht unterworfen werden soll oder ob ihr nicht Vertrauensschutz zugebilligt werden müsste. Zwar waren schon nach früherem Recht – allerdings eingeschränkt – Begrenzung und Befristung möglich. Die Ehefrau befand sich aber vor dem 1. Januar 2008 noch im ersten Rang. Sie muss also nunmehr den Rangrücktritt hinnehmen und müsste – unterstellt sie fände sich im zweiten Rang – diesen mit einem neuen Ehegatten, der ein Kind betreut, teilen. Durch die vom Senat angewandte Dreiteilungsmethode,[28] bei der auch der Bedarf eines neuen Ehegatten zu berücksichtigen ist, würde ihr deshalb in der Regel wesentlich weniger an Mitteln zur Verfügung stehen als nach altem Recht, auf das sie sich langjährig verlassen hat und einrichten konnte. Man wird aber auch in dieser Hinsicht zunächst noch abzuwarten haben, weil die Dreiteilungsmethode Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist.[29] Von dem Ausgang dieses Verfahrens sollte allerdings nicht abhängen, ob ein Vertrauensschutz für "Altehen" geschaffen wird, sondern allein, inwieweit die Unterhaltsreform in diesem Punkt nachzubessern ist.

[28] BGH FamRZ 2008, 968 Rn 43 ff.; FamRZ 2008, 1911 Rn 30 ff.; FamRZ 2010, 111 Rn 21 ff.
[29] 1 Bv...

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