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FF 10/2010, Fragestellungen beim Übergang ins neue Verso ... / b) Abgetrennte oder ausgesetzte Verfahren

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Eine weitere ungeklärte Problematik ergibt sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 VersAusglG bzw. § 111 Abs. 4 FGG-RG.

Danach sind abgetrennte oder ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht zu behandeln. Unerheblich ist, ob die Abtrennung oder Aussetzung vor oder nach der Einführung des neuen Rechts, also dem 1.9.2009 erfolgte. Da § 48 Abs. 3 VersAusglG sich lediglich auf Abs. 1 bezieht, ist es ebenfalls unerheblich, ob die Entscheidung im ersten Rechtszug noch vor dem 31.8.2010 oder danach ergeht. Bei einer Abtrennung oder Aussetzung ist die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Fall nach neuem Recht zu entscheiden.

Damit wird das neue Versorgungsausgleichsrecht insbesondere auf die nach § 628 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO abgetrennten Verfahren erstreckt. Ebenfalls erfasst werden hiervon die sog. Ost-West-Fälle nach § 2 Abs. 1 VAÜG. Unsicherheiten ergeben sich jedoch im Hinblick darauf, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren einige Zeit vor dem 1.9.2009 abgetrennt bzw. ausgesetzt wurde und vor Inkrafttreten des neuen Rechts weiter betrieben bzw. wieder aufgenommen wurde.

Nach einer Auffassung[1] kommt es im Falle der abgetrennten Verfahren auf den Zeitpunkt des Weiterbetreibens dieser Verfahren nicht an. Allein die Abtrennung des Versorgungsausgleichs führt dazu, dass diese Verfahren alle nach neuem Recht weiterzuführen sind. Die Gegenauffassung[2] geht davon aus, dass das neue Recht nur dann auf laufende Verfahren anzuwenden ist, wenn diese abgetrennt sind und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entweder wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben werden.

Einigkeit besteht darüber, dass bei Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens und im Falle einer Wiederaufnahme nach Aussetzung z.B. gem. §§ 614 ZPO oder 53c FGG vor dem 1.9.2009 weiterhin das alte Recht ...

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