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FF 10/2008, Rechtsprechung kompakt / Ehegattenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

Gabriele Göhler-Schlicht
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  1. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes i.V.m. einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739 m. Anm. Maurer, 1830). 
  2. Dem Unterhaltsberechtigten Ehegatten ist es trotz der Betreuung von zwei acht- und elfjährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Ordnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere zur Aufnahme einer solchen Vollerwerbstätigkeit erscheint ein Übergangszeitraum bis Ende 2008 ausreichend, so dass der Unterhaltsanspruch entsprechend zu befristen ist; ggf. ist der Unterhaltsanspruch neu einzuklagen (OLG Köln, Urt. v. 27.5.2008 – 4 UF 159/07, FPR 2008, 455 m. Anm. Höhler-Heun).
  3. Eine Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit werden durch den Versorgungsausgleich zu Lasten beider Ehegatten in vollem Umfang ausgeglichen (BGH, Urt. v. 25.6.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508 m. Anm. Borth = FuR 2008, 438 = FPR 2008, 449 m. Anm. Weil).
  4. Bei einer Ehezeit von 25 Jahren kommt eine Befristung bzw. Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile gegeben sind (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2008 – 4 UF 252/07, FuR 2008, 458).
  5. Eine ausgebildete Drogistin, die sich während 25-jähriger Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat und nach de...

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