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FF 08/2025, Inobhutnahmen durch das Jugendamt unter Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip bzw. den Richtervorbehalt

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I. Einleitung

Im Jahr 2023 haben Jugendämter in Deutschland ausweislich des Statistischen Jahrbuchs 26.916 Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erlassen.[1] Hinzu kommen – was allerdings nicht Gegenstand dieses Beitrags ist – 39.308 Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise aus dem Ausland gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII und 8.366 Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch ("Selbstmelder") gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.

Die behördliche Inobhutnahme wegen dringender Kindeswohlgefährdung ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie folgt geregelt:

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn […] 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Widersprechen also die Sorgeberechtigten (in aller Regel die Eltern), ist die behördliche Inobhutnahme als Verwaltungsakt des Jugendamts nur nachrangig (subsidiär) erlaubt.[2] Vorrangig ist die (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts (in der Regel in Gestalt einer einstweiligen Anordnung). Dieser Richtervorbehalt in Bezug auf die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen ist verfassungsrechtlich begründet.[3]

Gegen diesen verfassungsrechtlich begründeten Richtervorbehalt dürfte in der Praxis der Jugendämter und Familiengerichte in zahlreichen Fällen auf vielfältige und erhebliche Weise verstoßen werden. Diese Annahme – ohne sie freilich exakt quantifizieren zu können – gründet der Verfasser auf einer Reihe (ober-)verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus den letzten Jahren sowie auf seine eigene Praxiserfahrung.

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