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FF 05/2024, Volladoption mit Spanien-Bezug / 2. Starke Adoption

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Von einer starken Adoption spricht man insbesondere, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten nur gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden. Somit bleibt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses und insofern die Gleichstellung der ausländischen Adoption mit deutschen Sachvorschriften auf die neu entstandene Eltern-Kind-Beziehung beschränkt. Das ausländische Adoptionsrecht muss also für eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG nicht unbedingt die Integration des Kindes in die gesamte Adoptivfamilie, das heißt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu den Eltern, Geschwistern etc. der Adoptiveltern, vorsehen.

Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.[5]

Die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschen Sachvorschriften richten, sondern dass das ausländische Recht anwendbar bleibt.[6] Vielmehr bezieht sich die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG auf das Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses und somit auf das Entstehen eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses, welches rechtlich einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, das nach deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist.

[5] Bundesamt für Justiz (Stand: Mai 2022), S. 4 betreffend AdWirkG (starke Adoption) – siehe dazu: https://www....

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