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FF 05/2020, Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG / 3. Vor und außerhalb der Ehe: Nichteheliche Kinder

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Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind und waren "unehelichen Kindern" durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Bereits in seinem Beschl. v. 23.10.1958 hatte das BVerfG deutlich gemacht, dass diese Verfassungsbestimmung einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthalte und dass dieser die Verfassung verletze, wenn er es unterlasse, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen oder gar, wie das Gericht in weiteren Entscheidungen klargestellt hat,[22] dem Verfassungsgebot widersprechende Gesetze erlasse; darüber hinaus hätten Gerichte und Verwaltung diese Wertentscheidung der Verfassung bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen.[23] Als dem BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nun auch noch die Frage vorgelegt wurde, ob auf den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegenüber dem Erben seines verstorbenen Vaters gemäß § 1712 BGB a.F. eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen sei, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird, "platzte ihm der Kragen": in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.1969 stellte das Gericht ultimativ fest, dass der Wille der Verfassung von der Rechtsprechung – auch und gerade im Sinne einer der derogierenden Kraft des Art. 6 Abs. 5 GG gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht ! – soweit wie möglich zu verwirklichen sei, wenn der Gesetzgeber den ihm erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der seinerzeit laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestags verwirklicht habe. Art. 6 Abs. 5 GG gewähre ein Grundrecht, das als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen sei, und stehe ...

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