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FF 05/2008, Befristung nach neuem Unterhaltsrecht bei Kr ... / Aus den Gründen

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Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde am 24.4.1987 geschlossen. Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 2005 getrennt. Der Ehemann hat sich einer anderen Frau zugewandt.

Das AG Regensburg hat in dem Verfahren 203 F 1595/06 im Scheidungsverbund über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden. Mit Endurteil vom 21.8.2007 hat das AG die Scheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anrechte des Ehemanns durchgeführt und den Ehemann zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 156 EUR, gem. § 1573 Abs. 5 BGB a.F., befristet bis August 2012, verurteilt. Unter Ziffer 4 hat das Gericht die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie gegen die Kostenentscheidung des AG hinsichtlich der Folgesache Unterhalt.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlussberufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Antragsgegnerin begehrt Unterhalt gem. § 1572 BGB, da sie krankheitsbedingt nur in der Lage sei, wöchentlich 25 Stunden zu arbeiten. Die gesundheitlichen Einschränkungen ergäben sich aus einem massiven Übergewicht der Antragsgegnerin (115 kg bei einer Größe von 162 cm) mit Folgeschäden im orthopädischen Apparat und beim Blutdruck. 1995 hat sie eine Lymphdrüsenkrebserkrankung bei Bestrahlung und Chemotherapie mit einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Haarwachstums überwunden, nach ihren Angaben jedoch verbunden mit einer weiteren Gewichtszunahme. Einer Schilddrüsenunterfunktion wird medikamentös begegnet.

Laut arbeitsmedizinischem und internistischem Gutachten des Sachverständigen vom 21.6.2007 ist die Antragsgegnerin...

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