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FF 04/2024, Die Eckpunktepapiere des BMJ zum Abstammungs ... / 1. Mitmutterschaft

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a) Geplante Regelung

Das Eckpunktepapier möchte ebenso wie der Diskussionsentwurf 2019 das Abstammungsrecht für die Mitmutterschaft öffnen. Dabei soll der Grundsatz der Zwei-Personen-Elternschaft nicht angetastet werden.[3]

Mutter eines Kindes bleibt die Frau, die das Kind geboren hat (Geburtsmutter, § 1591 BGB).[4] Neben ihr soll zukünftig aber auch die Frau Mutter des Kindes werden, die mit der Geburtsmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder ihre Mutterschaft mit Zustimmung der Geburtsmutter anerkennt (sogn. Mitmutter).[5] Die bislang nur für den Vater geltenden § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sollen damit zukünftig auch für Mitmütter gelten. Eine Mitmutterschaft kraft gerichtlicher Feststellung, wie es § 1592 Nr. 3 BGB für die Vaterschaft vorsieht, soll nach dem Eckpunktepapier allerdings nicht eingeführt werden.[6] Das Eckpunktepapier enthält keine Begründung dazu, warum eine gerichtliche Feststellung der Mitmutterschaft nicht vorgesehen ist. Der Diskussionsentwurf aus 2019 führte in diesem Zusammenhang aus, dass eine Feststellung der Mitmutterschaft nur Fälle betreffen könne, in denen die Mitmutter der Geburtsmutter eine Eizelle gespendet habe, was nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten sei.[7] Eine Feststellbarkeit der Mitmutterschaft hätte zudem zur Folge, dass neben den genetischen Vater und der Geburtsmutter als dritter rechtlicher Elternteil die genetische Mutter treten würde. Dies sei mit dem Zwei-Eltern-Prinzip aber nicht zu vereinbaren.[8]

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform bereits geborene Kinder soll die Mitmutterschaft nicht automatisch begründet werden, sondern stets der Anerkennung durch die Mitmutter bedürfen.[9] Unklar bleibt, ob die Geburtsmutter der Anerkennung wie auch sonst zustimmen muss oder ob in den Übergangsfällen die einseitige Erklärung ...

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