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FF 04/2021, Eheverträge auf dem Prüfstand – wird das sub ... / I. Ausgewählte Entscheidungen

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Die Darstellung konzentriert sich auf die wichtigsten Entscheidungen der letzten Zeit, die aus Umfangsgründen nur in den wesentlichen Zügen dargestellt werden.

1. BGH v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 ("Ausbruch")[16]

Die Ehefrau verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes war sie selbstständig mit einem gastronomischen Betrieb. Während der Ehe kümmerte sie sich vorwiegend um Haushalt und Kindesbetreuung; daneben war sie in geringfügigem Umfang zeitweise als Bürokraft in der Versicherungsagentur des Ehemannes tätig. Drei Jahre vor der Trennung schlossen die Vertragsparteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. In der Präambel wurde festgehalten, dass sich die Ehe in einer tiefen Krise befinde, weil die Ehefrau "mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen" sei. Beim Vermögensrecht wurden die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen ausgeschlossen; ein gemeinsames Wertpapierdepot wurde für den Scheidungsfall hälftig aufgeteilt, sodass auf die Ehefrau 130.000,00 EUR entfielen. Daneben sollte sie eine Eigentumswohnung im Wert von rund 130.000,00 EUR zu Alleineigentum erhalten, der Ehemann sollte diese Wohnung entschulden. Im Innenverhältnis wurde die Ehefrau von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes freigestellt. Zum Trennungsunterhalt wurde vereinbart, dass keiner gegen den Anderen Ansprüche geltend machen könne; wegen Ausbruchs aus der Ehe sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt. Gleiches wurde in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt vereinbart. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen; der Ehemann verpflichtete sich zum Abschluss einer Lebensversicherung, die mit dem 65. Lebensjahr der Ehefrau fällig werden sollte, und insoweit zur Zahlung von monatlich 500,00 EUR.

Vom AG wurde die Ehe geschiede...

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